Anerkennung fachorientierter Fremdsprachenkenntnisse
Inland
Leistungsnachweise universitärer Lehrveranstaltungen mit rechtswissenschaftlichem Inhalt, die in einer Fremdsprache durchgeführt und mit einer erfolgreichen Prüfung absolviert wurden, werden anerkannt. Bloße Teilnahmebescheinigungen können nicht berücksichtigt werden.
Für die fachorientierte Fremdsprachenausbildung wird in Berlin keine Meldefristverlängerung für den Freiversuch gewährt (§ 13 JAO 2003).
Ausland
Leistungsnachweise (keine Teilnahmebescheinigungen!), welche im Ausland beim Besuch fremdsprachiger universitärer Veranstaltungen mit rechtswissenschaftlichem Inhalt erworben wurden, werden anerkannt.
Im Ausland für die Meldefristverlängerung zum Freiversuch gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 JAO von 2003 erbrachte Leistungsnachweise, werden nicht gleichzeitig als Leistungsnachweise im Sinne der Studienordnung anerkannt. (Keine Doppelverwertung!)
Nähere Informationen zum Studium im Ausland finden Sie unter Internationales.
Antrag / Zuständigkeit
Bitte senden Sie folgende Unterlagen per E-Mail oder als Kopie per Post an das Prüfungsbüro:
- Leistungsnachweis (sowie ggf. englische oder deutsche Übersetzung) mit Stempel und Unterschrift oder mit Verifizierungscode
- Nachweis über den zeitlichen Umfang der belegten Veranstaltung (z.B. Kommentierung oder Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis, ggf. in englischer oder deutscher Übersetzung)
Bitte beachten: Es werden nur die zum Erreichen der von der Studienordnung vorgesehenen Leistungspunktzahl erforderlichen Leistungsnachweise anerkannt.
Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen zum Modul BZQ II (Fachorientierten Fremdsprachenkenntnisse)